Allgemeine Geschäftsbedingungen (JIVK) – Stand 15.01.2015

1 Ausschließlichkeitsklausel
Für die gesamten Geschäftsbedingungen – also auch für spätere Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn er Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Von den Geschäftsbedingungen abweichende, mündliche Erklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Angebote, einschließlich Preis und Lieferung sind unverbindlich, wenn nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart worden ist. Waren und Leistungen des Verkäufers betreffende Abbildungen, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und die darin enthaltenen Daten, wie z.B. über Gewicht und Beschaffenheit, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Änderungen der Form, Ausführung und Farbe, behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor.

2 Lieferungsumfang
Soweit der Verkäufer dem Käufer eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, regelt diese verbindlich den Umfang der Lieferung.

3 Rücktrittsrecht
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls eine nach Erteilung der Auftragsbestätigung eingehende Auskunft über den Käufer ergibt, dass dieser nicht kreditwürdig ist, oder aber bei Vertragsschluß unrichtige Angaben über die eigene Kreditwürdigkeit gemacht hat. Hiervon unabhängig ist der Verkäufer berechtigt, eine mit dem Käufer getroffene Finanzierungsvereinbarung fristlos zu kündigen und Barzahlung zu verlangen.

4 Fristüberschreitungen
Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd, angemessene Fristüberschreitungen sind vom Käufer zu akzeptieren. Höhere Gewalt und Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an oder Ausfall von Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung der Transportwege, behördliche Anordnungen, Verzögerung bei der Prüfung der statischen Berechnung und der Ausführungsgenehmigung durch die zuständigen Behörden, Krieg, Unruhe, Demonstrationen, öffentliche Gewalt und anderes mehr, berechtigen den Verkäufer, auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.

5 Leistungsart
Die Lieferung der Waren oder Leistungen erfolgt ab Werk. Der Käufer hat sich dort von der ordnungsgemäßen und vollzähligen Beschaffenheit zu überzeugen. Unterläßt der Käufer die Abnahme, so gilt die Ware mit dem Verlassen des Lieferwerkes als bedingungsgemäß geliefert. Wird beim Aufbau bei dem Käufer ein Mitarbeiter des Verkäufers zur Verfügung gestellt, so dient dieser lediglich zur Auskunft in fachlicher und technischer Hinsicht. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wenn nicht anders vereinbart, sind Prüfbücher und Sonderstatiken nicht im Kaufpreis enthalten. Für den Fall, dass der Käufer ein oder mehrere Prüfbücher oder Sonderstatiken benötigt, können diese gesondert gegen Aufpreis angeboten werden.

6 Gefahrtragung
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder des Lagers des Verkäufers, geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Anlieferung vereinbart worden ist. Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung der Wahl des Verkäufers überlassen. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, trägt der Käufer die Fracht- und Versandkosten. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als „ab Werk“ geliefert zu betrachten, oder einen Spediteur auf Kosten des Käufers mit der Versendung an diesen zu beauftragen. Der Käufer ist für die Absperrung und Sicherung der Baustelle bzw. des Aufbauortes zuständig und verantwortlich. Schäden die durch Unterlassung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

7 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen Eigentum des Verkäufers. Dieses gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

8 Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Das Verarbeitungsprodukt gilt als Vorbehaltsware im Sinne des vorstehenden § 7. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits

jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Warenbestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder deren Vermietung werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Darüber hinaus tritt der Käufer dem Verkäufer zur Sicherheit die Anwartschaftsrechte an der Vorbehaltsware ab. Hiernach abgetretene Forderungen oder Anwartschaftsrechte dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware selbst. Wird diese Ware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert oder vermietet, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung / Vermietung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten oder vermieteten Vorbehaltsware.

Bei der Veräußerung oder Vermietung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Nur unter diesen Voraussetzungen und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, jedoch nicht bei Lieferung für den Eigengebrauch des Käufers und nicht mehr bei Zahlungseinstellung ist der Käufer zur Weiterveräußerung oder Weitervermietung der Vorbehaltsware ermächtigt. Auf jederzeitiges Verlangen des Verkäufers hat der Käufer diesem die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner Eigentumsvorbehalt und Abtretung anzuzeigen. Im übrigen bedarf jede Weiterveräußerung der schriftlichen Genehmigung des Verkäufers. Dieses gilt auch für Materialien, die dem Verkäufer zur Sicherheit übereignet worden sind.

9 Kontokorrentvorbehalt
Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten gilt bei laufender Rechnung das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.

10 Rügepflicht
Alle Lieferungen sind vom Käufer unverzüglich auf deren Ordnungsgemäßheit hin zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich, beim Empfang der Ware schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Nach Ingebrauchnahme festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Käufers. Branchenübliche und technische Abweichungen der Qualität, Abmessungen, Farbe, des Gewichts oder Abweichung durch Konstruktionsänderungen behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Der Verkäufer haftet nicht für solche Schäden, die auf Abnutzung, durch Verladung, Montage und Transport (z.B. Kratzer, Unebenheiten und Druckstellen), unsachgemäße Montage und Behandlung durch einen Dritten sowie auf unzulässige Beanspruchung zurückzuführen sind. Die Nachteile, die ein so genannter fliegender/mobiler Bau gegenüber einem festen Bau hat sowie alle Nachteile, die durch eine unebene Montagefläche, oder eine Montagefläche mit Gefälle nimmt der Käufer ausdrücklich in Kauf.

Die vom Verkäufer erstellten Zelt- und Hallengerüste sind zulassungspflichtig und werden mit einer prüffähigen statischen Berechnung, die gesondert in Rechnung gestellt wird, geliefert. Die in dieser statischen Berechnung, nebst Plänen aufgeführten Bedingungen, Maße und Materialien, werden vom Verkäufer bei der Herstellung der Zeltgerüste nach dem jeweiligen Stand der Baukunst für temporäre Bauten eingehalten. Darüber hinausgehende Forderungen der für den Käufer zuständigen Baubehörden in Bezug auf Ausführung der Konstruktion sowie Erweiterung oder Ergänzung der Berechnung oder Pläne oder Prüfungen der Statik werden vom Verkäufer nur gegen Kostenerstattung übernommen. Eine damit verbundene Verzögerung der Endabnahme durch das zuständige Bauamt geht zu Lasten des Käufers.

11 Ersetzbefugnis, Aufwendung und Schadensersatz
Mangelhafte Ware nimmt der Verkäufer zurück und ersetzt sie durch einwandfreie, vertragsgemäße. Der Verkäufer erteilt dem Käufer in geeigneten Fällen Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Teile, die auf Kosten des Verkäufers erfolgt, eine Gutschrift. Ersatzlieferung erfolgt dann gegen Neuberechnung.

Ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, steht dem Käufer das Recht zu, die Vergütung herabzusetzen.

Das Recht des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten, ist ausgeschlossen.

Der Käufer hat nur dann das Recht, gegen eine Forderung des Verkäufers aufzurechnen, wenn die Forderung mit der die Aufrechnung erklärt wird,

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Darüber hinaus haftet der Verkäufer für alle Schäden nur dann, wenn diese auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten

beruhen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind – außer im Falle des groben Verschuldens – der Höhe nach auf den Preis des verzögerten, ausgebliebenen oder mangelhaften Teils der Lieferung beschränkt. Die Haftung des Verkäufers für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

12 Zahlungskonditionen
Für die Ausführung der Bestellung sind am Tage der Lieferung angemessene Tagespreise maßgebend, sofern nicht ausdrücklich Festpreise für einen bestimmten Zeitraum oder für ein bestimmtes Objekt vereinbart worden sind. Rechnungen des Verkäufers sind bei Lieferung, unabhängig vom Rechnungsdatum, ohne Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitung werden die üblichen Verzugszinsen, mindestens 7% über dem LZB-Diskont berechnet, es sei denn, der Verkäufer weist eine Belastung mit höherer oder der Käufer dem Verkäufer eine Belastung mit niedrigerer Kreditzinsbelastung nach. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Bei Auftragserteilung durch den Käufer, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erteilung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, ist 1/3 des Auftragswertes als Anzahlung in bar zu leisten. Erst nach Leistung der Anzahlung beginnt die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist. Die Veräußerung von Anlagevermögen wird durch die Eigentümergesellschaft direkt fakturiert.

13 Zahlungsart und Verrechnung
Zahlungen haben in bar zu erfolgen. Als Barzahlungen gelten Zahlungen in Bargeld, Überweisungen und Schecks unter Vorbehalt rechtzeitiger Einlösung. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und müssen diskontfähig sein. Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Reichen Zahlungen des Käufers zur Tilgung aller gegenüber dem Verkäufer bestehenden Verbindlichkeiten nicht aus, werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Bestehen mehrere Hauptforderungen, so wird zunächst diejenige unter mehreren fällig, welche dem Verkäufer lästiger, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. Titulierte Forderungen sind vom Käufer mit 2% über dem jeweils gültigen LZB-Diskontsatz zu verzinsen. Diese Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer dem Verkäufer eine geringere Belastung nachweist.

14 Saldomitteilung
Im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten gilt über die Bestimmung des vorgenannten § hinaus folgendes: Der Verkäufer führt für den Käufer ein Kundenkonto. Er schließt die Konten in den von ihm bestimmten Zeitabschnitten – regelmäßig jährlich – ab und erteilt dem Käufer einen Rechnungsabschluss, verbunden mit der Mitteilung, dass der Rechnungsabschluss als anerkannt gilt, falls nicht der Käufer binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des Rechnungsabschlusses hiergegen Widerspruch erhebt. Von der Saldomitteilung werden nur in Rechnung gestellte Lieferungen erfaßt. Der Verkäufer hat das Recht, die Saldomitteilung unverzüglich anzufechten, wenn sich herausstellt, dass der mitgeteilte Saldo auf einem Buchungsfehler, Doppel- oder Falschbuchung, technische Versagen oder einer sonstigen Unrichtigkeit beruht.

15 Schuldnerverzug
Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Wechsel- oder Scheckschuld oder sonst fälligen Schuld in Verzug, so werden sämtliche Ansprüche aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung sofort fällig. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach angemessener Frist vom Vertrage gemäß den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Käufer dazu verpflichtet, bereits empfangene Ware auf eigene Kosten und eigene Gefahr dem Verkäufer zurückzusenden.

16 Vertragspfandrecht
Im Rahmen von Reparatur- und sonstigen Werkverträgen räumt der Käufer dem Verkäufer ein Pfandrecht an allen in den Besitz des Verkäufers gelangten Gegenständen ein, zur Sicherung für alle bestehenden, künftigen auch bedingten oder befristeten Ansprüchen unabhängig davon, ob die Gegenstände durch den Käufer selbst oder sonst für seine Rechnung durch Dritte in den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder sonst in die Verfügungsmacht des Verkäufers gelangen oder gelangt sind. Das Pfandrecht besteht auch für Ansprüche gegenüber den Käufern, die von Dritten auf den Verkäufer übergehen und für Ansprüche des Verkäufers gegen Dritte, für deren Verbindlichkeit der Käufer persönlich haftet.

17 Urheberrechtschutz
Bei Zeichnungen, Entwürfen, statischen Berechnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen gilt das gesetzliche Eigentums- und Urheberrecht des Verkäufers. Vorgenannte Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden.

18 Vorweggenommene Sicherungsabtretung
Soweit Verkäufer und Käufer eine Scheck-/ Wechselzahlung vereinbaren, übereignet der Käufer schon jetzt zu Sicherungszwecken die vom Verkäufer erworbene Ware an jenen. Der Käufer verpflichtet sich, seinem Darlehensgeber wahrheitsgemäß Auskunft über das Sicherungseigentum des Verkäufers zu geben. Er weist seinen Darlehensgeber darauf hin, dass dieser wiederum Sicherungseigentum an den im Besitz des Käufers befindlichen Waren nur vom Verkäufer übertragen bekommen kann.

19 Gerichtsstandvereinbarung
Gerichtsstand für beide Teile ist, je nach Gegenstandswert, das Amts- oder Landgericht Frankfurt (Oder). Dieses gilt auch für Klagen aus Scheck- und Wechselforderungen.

20 Selbstmontage durch den Käufer
Bei Montagearbeiten, die vom Käufer selbst ausgeführt werden, haftet dieser für alle hiermit verbundenen Risiken. Dies gilt auch für die Haftpflicht und die Einhaltung der gewerberechtlichen Auflagen. Die für die Selbstmontage zu benutzenden Gerätschaften unterliegen der Bestimmung des Verkäufers und sind vom Käufer nach Vorgabe des Verkäufers bauseits zu stellen. Hierzu zählen u.a. Transport-, Hebe- und Flurförderfahrzeuge, Hebebühnen und dergleichen. Für diese v.g. Gerätschaften, ist der Käufer zur Abschließung einer Vollkaskoversicherung verpflichtet.

21 Montagen durch den Verkäufer
Montagearbeiten werden vom Verkäufer als selbständiges Rechtgeschäft ausgeführt. Für den Fall, dass der Käufer dem Verkäufer Gerätschaften für Montagearbeiten oder andere Zwecke überlässt, wie z.B. Transport-, Hebe- und Flurförderfahrzeuge, Hebebühnen und dergleichen, ist der Käufer verpflichtet, für diese v.g. Gerätschaften eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Eine Krangestellung hat immer inklusive Kranführer und Versicherung zu erfolgen.

22 Sonstige Bedingungen 1 – 6

  1. (a) Der Verkäufer schuldet keine Nebenarbeiten, worunter alle Arbeiten zu verstehen sind, die über den Transport, das Auf- und Abbauen hinausgehen. Übernimmt der Verkäufer erforderliche Nebenarbeiten zur Erfüllung behördlicher Auflagen oder aus anderem Grund) freiwillig, so sind diese Arbeiten zusätzlich angemessen zu vergüten. Eine Abdichtung zum Boden falls erforderlich, ist eine bauseitige Leistung des Käufers auf eigene Kosten. Die Ausstattung der Verkaufssache mit den zu ihrem Gebrauch erforderlichen Einrichtungen, Gerätschaften und Gegenständen, soweit sie nicht die Hallenkonstruktion betreffen, obliegt dem Käufer. Hierzu gehören insbesondere auch die Innensicherung (z.B. Notausgangsschilder, Beleuchtung, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtung) und die Außensicherung der Halle (z.B. Rampen an den Ein- und Ausgängen). Eine Ausstattung durch den Verkäufer bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
    (b) Alle Grundsteuern und Gebühren bezüglich der Verkaufssache sowie die Kosten für die Bauüberwachung bezüglich der Standsicherheit der Verkaufssache sind vom Käufer zu zahlen.
    (c) Für den Transport und Schutz der Verkaufssache verwendetes Verpackungsmaterial sowie montagebedingter Materialverschnitt ist vom Käufer auf eigene Kosten zu entsorgen.
  2. Der Käufer übernimmt Gewähr:
    a) dass das Gelände für den Aufbau der Verkaufssache nach Größe, Ebenheit, Befestigung, Tragfähigkeit und Bewuchs geeignet, mit den vom Verkäufer erforderlich gehaltenen Transportmitteln befahrbar, und insbesondere, dass das Gelände von Fahrzeugen, Eis und Schnee frei ist sowie über eine mit schweren LKW bis 60 t Nutzlast befahrbare Zufahrt verfügt;
    b) dass der Verkäufer für eine Vorbesichtigung (nach Anmeldung) und für den Aufbau freien Zugang hat;
    c) dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen bis zum Beginn der Aufbauarbeiten vorliegen und alle Gebühren und Kosten entrichtet sind.In all den Gewährsfällen von Punkt 2 a) bis 2 c) verpflichtet sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer zu Schadensersatz und stellt ihn in allen Fällen von Ansprüchen Dritter frei, soweit dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Sollte das Gelände entgegen Punkt 2 a) wegen Unebenheiten zur Montage der Verkaufssache ungeeignet sein, hat der Verkäufer ein Wahlrecht:Entweder kann er dem Käufer eine angemessene Frist setzen, für die Ebenheit und oder Tragfähigkeit des Geländes Sorge zu tragen, oder er kann (insbesondere bei fehlendem Unterpallungsmaterial) die in den Verantwortungsbereich der Käuferseite fallenden Arbeiten selbst durchführen. Wählt der Verkäufer die letztere Lösung, so ist der Käufer zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Die Zahlung ist unmittelbar nach Erbringung der Leistung und entsprechender Rechnungsstellung fällig. Alle Nachteile, die durch eine unebene Montagefläche oder eine Montagefläche mit Gefälle entstehen, nimmt der Käufer ausdrücklich in Kauf.
  1. Kann der Verkäufer aus vom Käufer zu vertretenden Gründen (insbesondere fehlende Unterpallung) nicht fristgemäß mit dem Aufbau beginnen oder verzögert sich die Montage aus sonstigen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so verlängert sich der Übergabetermin um den Zeitraum, um den der Käufer die Verzögerung verschuldet sowie im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Ist die Verkaufssache bereits angeliefert, muss der Käufer für den Zeitraum bis zum Beginn der Montage dafür Sorge tragen, dass sie nicht beschädigt wird und alle zu ihrem Schutz vor Gefahren erforderlichen Vorkehrungen treffen. Falls der Verkäufer in Verzug gerät, kann der Käufer nach Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen; ein ihm zustehendes Kündigungsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer jedoch nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
  1. In der Zelthalle sind an sichtbarer Stelle Schilder anzubringen, die auf die Schneelast hinweisen und dass entweder eine ständige Beheizung zur Schneelastbeseitigung (die Beheizung ist dann ausreichend, wenn die Temperatur am höchsten Punkt der Zelthalle mindestens 12° C beträgt) in der winterlichen Jahreszeit vorhanden sein muss oder – anfallender Schnee unverzüglich zu räumen ist. Nach jedem Sturm mit Windstärke 8 Beaufort sowie nach Frostperioden sind die eingeschlagenen Anker / Erdnägel auf festen Sitz zu prüfen.
  1. Der Käufer stellt dem Verkäufer 6 Wochen vor Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung. Der Käufer verpflichtet sich zudem, vor der Anlieferung der Verkaufssache festzustellen, ob sich in dem Gelände unterirdische Leitungen und / oder Kanäle befinden. Ist das der Fall, so muss er den Verkäufer darüber unterrichten und den Verlauf der unterirdischen Baulichkeiten deutlich sichtbar kennzeichnen. Verletzt der Käufer diese Verpflichtung, so ist allein er schadensersatzpflichtig, soweit dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Ist der Käufer nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks, so muss er dies dem Verkäufer gegenüber erklären und es obliegt ihm die Aufgabe (Vertragspflicht) den Eigentümer in diese Pflicht einzubinden. Beschädigungen des Untergrundes durch die Verankerung( einschließlich Umgebungsschäden durch Erschütterung) gehen zu Lasten des Käufers, soweit dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Im Falle von Schäden stellt der Käufer den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei.
  1. Das Angebot des Verkäufers ist freibleibend. Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarte Leistung auch durch Subunternehmer zu erbringen.

23 Abweichende Bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers weisen wir zurück, sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers sind.

24 EAG – / EKG – Ausschluss
Auf die Rechtsbeziehung Verkäufer / Käufer / Sonstiger Beteiligter, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

Die Regelwerke der VOB sind ebenso ausgeschlossen

25 Salvatorische Klausel
Soweit eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden sollte, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die entstandenen vertraglichen Lücken sind im Sinne der übrigen, wirksamen Vorschriften dieses Vertrages auszulegen. Soweit dieses nicht möglich ist, erfolgt zunächst eine Auslegung auf Grundlage der einschlägigen bürgerlich rechtlichen Vorschrift, sodann auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen.

Allgemeine Mietbedingungen für Zelte und Leichtbauhallen

Stand 15.01.2015
Jansen International Industrial Services GmbH & Co. KG
Am Polderdamm 9 – 12, 16259 Bad Freienwalde

  1. a) Bei Verträgen mit einer Überlassungszeit von bis zu vier Wochen ist die Miete ohne Abzug fällig, sobald der Vermieter die Mietsache übergeben, also geliefert und fertig aufgebaut hat. Erst nach restloser Zahlung ist der Mieter zur Nutzung berechtigt.
    b) Bei Verträgen mit einer Überlassungszeit von mehr als vier Wochen ist die Miete entsprechend den Monaten der Überlassungszeit anteilig monatlich bis zum 3. Werktag zu leisten.
  1. Angefangene Tage werden voll berechnet. Bei Vereinbarung des Mietzinses pro Monat wird bei einer Mietdauer bis zum 15. Tag des angefangenen Monats der Mietzins für einen halben Monat, ansonsten aber voll berechnet.
  1. (a) Der Vermieter schuldet keine Nebenarbeiten, worunter alle Arbeiten zu verstehen sind, die über den Transport, das Auf- und Abbauen hinausgehen. Übernimmt der Vermieter erforderliche Nebenarbeiten (sei es zur Veränderung und Wiederherstellung der Mietsache, zur Erfüllung behördlicher Auflagen oder aus anderem Grund) freiwillig, so sind diese Arbeiten zusätzlich angemessen zu vergüten.
    (b) Alle Grundsteuern und Gebühren bezüglich der Mietsache sowie die Kosten für die Bauüberwachung hinsichtlich der Standsicherheit der Mietsache sind vom Mieter zu zahlen.
    (c) Für den Transport und Schutz der Mietsache verwendetes Verpackungsmaterial sowie montagebedingter Materialverschnitt ist vom Mieter auf eigene Kosten zu entsorgen.
  1. Alle Zahlungen haben ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass der Vermieter am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Mieter. Der Mieter darf nur mit ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet der Vermieter Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  1. Vertragsverletzung durch den Mieter:
    a) Zahlt der Mieter eine vereinbarte Anzahlung nicht zum vereinbarten Fälligkeitstag, so kommt er in Verzug, ohne dass es eines vorherigen Rechnungszugangs oder einer Mahnung durch den Vermieter bedarf.
    b) Zahlt der Mieter im Falle einer Überlassungszeit nach Punkt 1 a) dieser Bestimmungen auf eine Mahnung des Vermieters nicht, die nach Übergabe der Mietsache erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Eines vorherigen Rechnungszugangs bedarf es hierzu nicht.
    c) Zahlt der Mieter im Falle einer Überlassungszeit nach Punkt 1 b) dieser Bestimmungen nicht bis zum 3. Werktag eines Monats, so kommt er in Verzug, ohne dass es eines vorherigen Rechnungszugangs oder einer Mahnung durch den Vermieter bedarf.
  1. Im Falle des in Punkt 5 b) dieser Bestimmungen geregelten Zahlungsverzuges ist der Vermieter ohne weiteres berechtigt, die Mietsache wieder wegzunehmen und hierzu das Betriebsgelände des Mieters zu betreten. Die vorgenannte Rechtsfolge (Wegnahmerecht des Vermieters) kann der Mieter durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Mietzinsanspruchs abwenden. Dieselben Rechte hat der Vermieter im Falle des in Punkt 5 c) dieser Bestimmungen geregelten Zahlungsverzuges, sofern der Mieter sich zumindest mit 2 Monatsmieten in Verzug befindet. Auch in diesem Fall kann der Mieter das Wegnahmerecht durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Mietzinsanspruchs abwenden. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben hiervon unberührt. Insbesondere ist der Vermieter darüber hinaus berechtigt, vom Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu fordern, und zwar unabhängig davon, ob er sich zur Wegnahme der Mietsache entschließt. Der Schadensersatz des Vermieters beläuft sich bei einer Überlassungszeit entsprechend Punkt 1 a) dieser Bestimmungen auf 80 %, bei einer Überlassungszeit entsprechend Punkt 1 b) dieser Bestimmungen auf 60 % des in diesem Vertrage vereinbarten Nettomietzinses; der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Dem Mieter stehen Ansprüche gegen den Vermieter aus der Wegnahme des Mietgegenstandes nicht zu; dies gilt insbesondere für Ausfälle, die der Mieter durch die Wegnahme des Mietgegenstandes hat. Sollte der Vermieter bei Wegnahme der Mietsache gezwungen sein, Gegenstände Dritter aus dem Mietgegenstand zu entfernen, stellt der Mieter den Vermieter hinsichtlich aller durch die Entfernung entstehenden Schäden von der Inanspruchnahme durch den Dritten frei, soweit die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
  1. Soweit dem Vermieter nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Mieters ergibt und die dessen Zahlungsanspruch gefährden, ist der Vermieter berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit fällig zu stellen. In diesen Fällen kann der Vermieter für seine noch ausstehenden Leistungen Vorauszahlung verlangen. Die genannten Rechtsfolgen kann der Mieter durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
  1. Der Vermieter vermietet die Mietsache in nach den gültigen Regeln der Baukunst für fliegende/temporäre Bauten erstelltem Zustand. Die Mietsache wird vom Vermieter ständig gewartet. Die aus dem normalen Gebrauch durch die Vormieter resultierende Beschaffenheit der Mietsache nimmt der Mieter in Kauf. Eine Abdichtung zum Boden falls gewünscht ist eine bauseitige Leistung des Mieters auf eigene Kosten. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle hierdurch entstehenden Schäden an der Mietsache. Die Ausstattung der Mietsache mit den zu ihrem Gebrauch erforderlichen Einrichtungen, Gerätschaften und Gegenständen, soweit sie nicht die Hallenkonstruktion betreffen, obliegt dem Mieter. Hierzu gehören insbesondere auch die Innensicherung (z.B. Beleuchtung, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtung) und die Außensicherung der Halle (z.B. Rampen an den Ein- und Ausgängen). Eine Ausstattung durch den Vermieter bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. In jedem Falle ist der Mieter dafür verantwortlich, die Ausstattungsgegenstände betriebsbereit zu halten (insbesondere Austausch von Verbrauchsersatzteilen, z.B. defekte Leuchtmittel einer Lichtanlage).
  1. Der Mieter stellt dem Vermieter 6 Wochen vor Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung. Der Mieter verpflichtet sich zudem, vor der Anlieferung der Mietsache festzustellen, ob sich in dem Gelände unterirdische Leitungen und / oder Kanäle befinden. Ist das der Fall, so muss er den Vermieter darüber unterrichten und den Verlauf der unterirdischen Baulichkeiten deutlich sichtbar kennzeichnen. Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, so ist allein er schadensersatzpflichtig, soweit dem Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Ist der Mieter nicht Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks, so muss er dies dem Vermieter gegenüber erklären und es obliegt ihm die Aufgabe (Vertragspflicht) den Eigentümer in diese Pflicht einzubinden.Beschädigungen des Untergrundes durch die Verankerung (einschließlich Umgebungsschäden durch Erschütterungen) gehen zu Lasten des Mieters, soweit dem Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Festsitzende Erdanker (welche bei der Demontage nicht mehr mit Hubgeräten gezogen werden können) werden abgeschnitten und verbleiben im Boden. Im Falle von Schäden stellt der Mieter den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei. Der Mieter hat bei Montage / Demontage für die nötige Baufreiheit, Sicherung und das Freihalten der Baustelle (insbesondere von Fahrzeugen, Eis und Schnee) Sorge zu tragen. Ebenso hat der Mieter evtl. Rest- und Verpackungsmaterialien während der gesamten Mietdauer auf eigene Kosten einzulagern und bei Demontage wieder bereitzustellen.
  1. Branchenübliche und technische Abweichungen der Qualität, Abmessungen, Farbe, des Gewichts oder Abweichung durch Konstruktionsänderungen behält sich der Vermieter ausdrücklich vor. Die Nachteile, die ein so genannter fliegender/temporärer Bau gegenüber einem festen Bau hat sowie alle Nachteile, die durch eine unebene Montagefläche, oder eine Montagefläche mit Gefälle nimmt der Mieter ausdrücklich in Kauf. Die Zeltgerüste sind zulassungspflichtig und werden mit einer prüffähigen statischen Berechnung, die gesondert in Rechnung gestellt wird, geliefert. Die in dieser statischen Berechnung, nebst Plänen aufgeführten Bedingungen, Maße und Materialien, werden bei der Herstellung der Zeltgerüste nach dem jeweiligen Stand der Baukunst für temporäre Bauten eingehalten. Darüber hinausgehende Forderungen der für den Mieter zuständigen Baubehörden in Bezug auf Ausführung der Konstruktion sowie Erweiterung oder Ergänzung der Berechnung oder Pläne oder Prüfungen der Statik werden vom Vermieter nur gegen Kostenerstattung übernommen. Eine damit verbundene Verzögerung der Endabnahme durch das zuständige Bauamt geht zu Lasten des Mieters.
  1. Der Mieter übernimmt Gewähr:
    a) dass das Gelände für den Aufbau der Mietsache nach Größe, Ebenheit, Befestigung, Tragfähigkeit und Bewuchs geeignet, mit den vom Vermieter erforderlich gehaltenen Transportmitteln befahrbar ist sowie über eine mit schweren LKW bis 60 t Nutzlast befahrbare Zufahrt verfügt;
    b) dass der Vermieter für eine Vorbesichtigung (nach Anmeldung), für den Auf- und Abbau sowie Inspektionen der Mietsache freien Zugang hat;
    c) dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen bis zum Beginn der Aufbauarbeiten vorliegen und alle Gebühren und Kosten entrichtet sind.In all den Gewährsfällen von Punkt 11 a) bis 11 c) verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter zu Schadensersatz und stellt ihn in allen Fällen von Ansprüchen Dritter frei, soweit dem Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Sollte das Gelände entgegen Punkt 11 a) wegen der Beschaffenheit zur Montage des Mietobjektes ungeeignet sein, hat der Vermieter ein Wahlrecht:Entweder kann er dem Mieter eine angemessene Frist setzen, für die Ebenheit und oder Tragfähigkeit des Geländes Sorge zu tragen, er kann (insbesondere bei fehlendem Unterpallungsmaterial) die in den Verantwortungsbereich der Mieterseite fallenden Arbeiten selbst durchführen. Wählt der Vermieter die letztere Lösung, so ist der Mieter zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Die Zahlung ist unmittelbar nach Erbringung der Leistung und entsprechender Rechnungsstellung fällig.
  1. Kann der Vermieter aus vom Mieter zu vertretenden Gründen (insbesondere fehlende Unterpallungen) nicht fristgemäß mit dem Aufbau beginnen oder verzögert sich die Montage aus sonstigen vom Mieter zu vertretenden Gründen, so verlängert sich der Übergabetermin um den Zeitraum, um den der Mieter die Verzögerung verschuldet sowie im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Ist die Mietsache bereits angeliefert, muss der Mieter für den Zeitraum bis zum Beginn der Montage dafür Sorge tragen, dass sie nicht beschädigt wird und alle zu ihrem Schutz vor Gefahren erforderlichen Vorkehrungen treffen. Falls der Vermieter in Verzug gerät, kann der Mieter nach Ablauf einer dem Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist den Vertrag kündigen; ein ihm zustehendes Kündigungsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Mieter jedoch nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Schadensersatzansprüche des Mieters richten sich nach Punkt 19 und 20 der Bedingungen.
  1. Die Mietsache ist haftpflichtversichert. Die insoweit entstehenden Schäden trägt der Vermieter nach Maßgabe des Punktes 19 und 20 dieser Bedingungen. Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Übergabe mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden seit Übergabe, schriftlich zu rügen.Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Nach Ingebrauchnahme festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden schuldhaft verursacht haben. Der Mieter hat nachzuweisen, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen nach Übergabe der Mietsache festgestellte Schäden nicht schuldhaft verursacht haben. Bei berechtigter, fristgemäßer Rüge nimmt der Vermieter den beanstandeten Teil der Mietsache zurück und ersetzt diesen mangelfrei; in jedem Falle ist der Vermieter stattdessen berechtigt nachzubessern. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leistet der Vermieter in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Leistung. Auch bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Mieter nicht zur Minderung berechtigt; der Mieter kann jedoch Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Gibt der Mieter dem Vermieter nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, entfallen seine Ansprüche. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe von Punkt 19 und 20 ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Vermieter insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Mieter gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern. Während der Überlassungszeit obliegen alle Verkehrssicherungpflichten dem Mieter. Bei auch teilweisem Verlust der Mietsache vor Ende der Mietzeit ist der Mieter zur Minderung des Mietpreises nicht berechtigt.
  1. Bei Verzug hinsichtlich der Rückgabe der Mietsache zahlt der Mieter je angefangene 24 Stunden den anteiligen vereinbarten Mietpreis zuzüglich 20 %. Die Geltendmachung höherer Schäden behält sich der Vermieter vor. Sollte im Einzelfall der genaue Demontagetermin für den Vermieter nicht wichtig sein, kann dieser vom Vermieter nach vorheriger Ankündigung verschoben werden, sofern der Mieter nicht unter Vorbringen schwerwiegender Gründe auf einer sofortigen Demontage besteht.
  1. Der Mieter hat die Mietsache so pfleglich zu behandeln, dass sie nicht beschädigt wird. Er hat die zu ihrem Schutz gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und muss alles tun, um eine Beschädigung oder Gefährdung der Mietsache zu verhindern. Dies gilt von dem Beginn ihrer Überlassung bis zu ihrer Rückgabe, ohne Rücksicht auf das Ende des Mietverhältnisses. Dies gilt auch, wenn der Vermieter den vereinbarten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten kann, weil er an der Abholung gehindert ist, jedoch nicht länger als 3 Tage über den vereinbarten Rückgabezeitpunkt hinaus. Der Vermieter hat seine Verhinderung vorher anzukündigen. Für Schäden an der Mietsache durch z.B. Vandalismus, Feuer oder Sturm haftet der Mieter. Aus Gründen der Sicherheit ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter alle Schäden an der Mietsache unverzüglich nach Entstehung schriftlich mitzuteilen. Die Anmietung von Klima- und Heizanlagen schließt die Energiekosten oder die Belieferung mit Heizöl oder Gas nicht ein. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heiz-, Klima- und Tankanlagen trägt der Mieter. Der Mieter hat für alle Risiken (Verpuffungen, Verunreinigungen, Leckargen, Flüssigkeitsverlust und Vergiftungen, etc.) eine Versicherung abzuschließen. Mit der Übergabe der Heiz- oder Klimaanlage geht auch die Pflege und Wartung auf den Mieter über. Der Mieter hat die Anlage täglich durch einen Fachmann kontrollieren und prüfen zu lassen. Am Ende der Mietzeit ist (bei Heizanlagen) der Öltank leer zu übergeben.
  1. Mit Anlieferung der Mietsache am Ort der Montage geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über. In Zelthallen ohne Schneelastberechnung sind an sichtbarer Stelle Schilder anzubringen, die darauf hinweisen, dass ohne Schneelast gerechnet wurde und dass – entweder eine ständige Beheizung zur Schneelastbeseitigung in der winterlichen Jahreszeit vorhanden sein muss oder anfallender Schnee unverzüglich zu räumen ist.Bei Schneefall hat der Mieter für die sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Die Beseitigung der Schneelast kann statt durch Räumung auch durch ausreichende Beheizung der Halle geschehen. Die Beheizung ist nur dann ausreichend, wenn die Temperatur am höchsten Punkt der Halle mindestens 12° C beträgt. Nach jedem Sturm mit Windstärke 8 Beaufort sowie nach Frostperioden sind die eingeschlagenen Anker / Erdnägel auf festen Sitz zu prüfen.
  1. Das Bemalen und Bekleben der Mietsache ist dem Mieter verboten. Nägel dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung und nach Anweisung des Vermieters eingeschlagen werden. Gleiches gilt für Schrauben, Bohrlöcher und ähnliches. Der Mieter hat zu beweisen, dass derartige Schäden mit Einwilligung des Vermieters verursacht worden sind.
  1. Untervermietung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig, es sei denn, die Mietsache wird gerade zum Zweck der Untervermietung überlassen. Bei unberechtigter Untervermietung ist der Mieter verpflichtet, an den Vermieter einen Untermietzuschlag in Höhe von 10 % des vereinbarten Mietzinses zu zahlen.
  1. Im Falle höherer Gewalt schuldet der Vermieter weder Schadensersatz noch Erstattung bereits gezahlter Miete. Fälle höherer Gewalt sind beispielsweise: Sturm, Arbeitskampfmaßnahmen sowohl im Betrieb des Vermieters als auch in einem Drittbetrieb, Aus- und Einfuhrverbote, Feuer und vergleichbare Unglücksfälle im Betrieb des Vermieters sowie andere außergewöhnliche Ereignisse, die der Vermieter auch durch besondere, nach Lage der Umstände von ihm zu erwartende Sorgfalt nicht verhindern kann.
  1. Der Vermieter haftet auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dem Mieter stehen keine Minderungsrechte zu; Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Sämtliche vertraglichen Ansprüche gegen den Vermieter verjähren ein halbes Jahr nach Ablauf der Überlassungszeit, soweit nicht gesetzliche Verjährungsvorschriften eine längere Frist bestimmen.
  1. (a) Bei Montagearbeiten, die vom Mieter selbst ausgeführt werden, haftet dieser für alle hiermit verbundenen Risiken. Dies gilt auch für die Haftpflicht und die Einhaltung der gewerberechtlichen Auflagen. Die für die Selbstmontage zu benutzenden Gerätschaften unterliegen der Bestimmung des Vermieters und sind vom Mieter nach Vorgabe des Vermieters bauseits zu stellen. Hierzu zählen u.a. Transport-, Hebe- und Flurförderfahrzeuge, Hebebühnen und dergleichen. Für diese v.g. Gerätschaften, ist der Mieter zur Abschließung einer Vollkaskoversicherung verpflichtet.
    (b) Montagearbeiten werden vom Vermieter ausschließlich als eigenständiges Rechtsgeschäft ausgeführt. Für den Fall, dass der Mieter dem Vermieter Gerätschaften für Montagearbeiten oder andere Zwecke überlässt, wie z.B. Transport-, Hebe- und Flurförderfahrzeuge, Hebebühnen und dergleichen, ist der Mieter verpflichtet, für diese v.g. Gerätschaften eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Eine Krangestellung hat immer inklusive Kranführer und Versicherung zu erfolgen. Der Mieter ist für die Absperrung und Sicherung der Baustelle bzw. des Aufbauortes zuständig und verantwortlich. Schäden, die durch Unterlassung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
    (c) Für den Transport und Schutz der Mietsache verwendetes Verpackungsmaterial sowie montagebedingter Materialverschnitt ist vom Mieter  auf eigene Kosten zu entsorgen.
  1. Kündigung durch den Mieter:
    a) Der Mieter kann den Vertrag per Einschreiben gegenüber dem Vermieter bis spätestens 2 Monate vor Beginn der vereinbarten Nutzungszeit kündigen; in diesem Fall hat der Mieter dem Vermieter 50% der vereinbarten Miete als entstandenen Verlust zu zahlen. Der Mieter kann in diesem Fall nachweisen, dass der Vermieter einen geringeren Verlust hatte. Im Streitfall über die Einhaltung der Kündigungsfrist ist vom Mieter der Nachweis für die Rechtzeitigkeit durch Vorlage einer Postquittung für einen Einschreibebrief oder durch Zustellurkunde zu führen.
    b) Erklärt der Mieter während der 2 Monate vor Beginn der vereinbarten Nutzungszeit, er wolle den Vertrag nicht erfüllen, so hat der Vermieter ein Wahlrecht wie folgt:
    – Er kann auf Erfüllung des Vertrages bestehen.
    – Er kann auf Erfüllung des Vertrages verzichten und stattdessen seinen entstandenen Verlust vom Mieter verlangen.
    Der entstandene Verlust beläuft sich auf 60% des im Vertrag vereinbarten Mietzinses. Der Mieter kann in diesem Fall nachweisen, dass der Vermieter einen geringeren Verlust hatte. Der Vermieter kann darüber hinaus – bei entsprechendem Nachweis seinerseits – einen höheren Verlust geltend machen.
    c) Ist bei Vertragsabschluß die Mietzeit fest eingegrenzt worden, steht dem Mieter ein weitergehendes Kündigungsrecht nicht zu, es sei denn, der Vermieter würde einen Grund zur außerordentlichen Kündigung setzen. Ist bei Vertragsabschluß die Mietzeit nicht fest eingegrenzt worden, so ist der Mieter wie auch der Vermieter nach Beginn der vereinbarten Nutzungszeit berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungszeit von 30 Tagen zu kündigen. Dies gilt auch, wenn ein bei Vertragsschluss auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis nach Ablauf der bestimmten Mietzeit ohne Zeitbestimmung fortgesetzt wird.
  1. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – bei beteiligten Kaufleuten – das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht.
  1. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Parteien und ihre Rechtsnachfolger aus diesem Vertrag ergeben, gilt Deutsches Recht.
  1. Das Angebot des Vermieters ist freibleibend. Der Vermieter ist berechtigt, die vereinbarte Leistung auch durch Subunternehmer zu erbringen.
  1. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Mit Annahme dieses Mietvertrages erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass der Vermieter das Recht hat, den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten zu jeder Zeit an einen Dritten seiner Wahl zu übertragen. Auf die Schriftform des Vertrages kann nur schriftlich verzichtet werden.
  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters weisen wir zurück, sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Mietbedingungen abweichenden Bedingungen des Mieters sind.
  1. (Salvatorische Klausel) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestandteile vollständig wirksam. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.